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„M&A? Eine Transaktion der anderen Art!“ (27.05.2022)
Gunther Gram

Erling Haaland soll vom BVB zu ManCity wechseln – was bedeutet das für die Juristen und welche Rechtsgebiete sind bei einem solchen Wechsel im Fokus?

Zunächst geht es um (ganz banale) zivilrechtliche Fragen: Die Zahlung (und Sicherstellung) der Ablöse und auch, welcher Verein davon profitiert – nämlich auch Vereine, die für die Ausbildung des Profis gesorgt haben (freilich nur, wenn derlei auch vertraglich vereinbart war und nicht in nationalen Verbandsregeln – die wiederum dem internationalen Reglement entsprechen müssen – sozusagen aus der Portokasse schon vorab gelöst wurde). Natürlich ist dabei auch die Frage des Entgelts zu klären und welche der Vertragsparteien in welchem Ausmaß an den Kosten des Transfers (Berater wollen dabei natürlich auch etwas verdienen und sind dazu selbstverständlich berechtigt) beteiligt ist. Auch die Beteiligung an Einnahmen aus dem Merchandising ist zu klären (bereits der Trikot-Verkauf im Zuge eines Transfers kann zu beträchtlichen Einnahmen führen) und auch, wem diese Einnahmen zustehen sollen (hier ist die „Messi-Variante“, nämlich eine Verrechnung über eine Off-Shore-Marketing GmbH einkommenssteuerrechtlich vielleicht, finanzstrafrechtlich hingegen aber wohl nicht zu empfehlen). Darüber hinaus sind natürlich nationale und internationale Regelungen der Fußballverbände (Stichworte: Transferfenster, Wechselbedingungen, Fair Play Regeln), somit verkürzt formuliert „Vereinsrecht“ zu beachten.

Beim Wechsel ins Mutterland des Fußballs sind auch arbeits- und aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären. Welche Art der Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung kommt in Frage und für welche Dauer darf ein Profi, der eine andere Nationalität hat, überhaupt in einem anderen Land, arbeiten? Innerhalb der EU stellt dies kein Problem dar – wir erinnern uns an das „Bosmann-Urteil“ des EuGH, das für die Freizügigkeit als „Cornerstone“ der EU-Prinzipien ein Meilenstein war. Außerhalb der EU sind aber solche Fragen jedenfalls zumindest zu stellen.

Die Höhe der in diesem Fall erzielten Einnahmen und die beteiligten „Clubs“ sind die Grundlage für eine weitere juristische Dimension dieses aktuell kolportierten Transfers. Der BVB ist börsennotiert; die börsennotierte Gesellschaft wird aus dem Transfer einen wohl deutlich positiven (außerordentlichen?) Effekt für ihr finanzielles Ergebnis im Geschäftsjahr erzielen. ManCity „gehört“ mehrheitlich dem Emirat Abu Dhabi - über eine Kapitalgesellschaft, die wohl im Eigentum von Investoren außerhalb der EU („Übersee“) steht. Auch das Kapitalmarktrecht ist daher zu beachten. Ist der Transfer ein „insiderrelevantes Ereignis“ und unterliegt es der Kontrolle nationaler „Finanzmarktaufsichten“? Bestehen Möglichkeiten der Gefährdung von Anlegern? Daher können solche Transfers letztlich auch nicht „im Geheimen“ abgewickelt werden und die „Clubs“ müssen entsprechende Mitteilungen erstatten – in Bezug auf das Timing ein regelrechter „Eiertanz“.

Auch die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche werden allenfalls ein Thema sein – „follow the money“; und à propos Money: bei mehreren gleichartigen Transaktionen wird letztlich auch das Kartellrecht eine Rolle spielen – zumindest denkbar wäre dann auch eine kartellrechtliche „Zerschlagung“ von an wettbewerbsbehindernden Maßnahmen beteiligten Gesellschaften (das ist freilich nur ein Gedankenmodell).

Letztlich lassen sich alle diese Fragen – mehr oder weniger im Sinne des Sports – klären, nur ist es wichtig, dass sie vor lauter Freude über den erfolgreichen Transfer nicht unter den Tisch fallen.